AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B+G Vermietung (B+G)

A) Allgemeine Mietbedingungen der B+G

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen B+G und dem Mieter. Im Falle der Vermietung von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen, PKW) gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von B+G für Mietfahrzeuge.
2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den B+G dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
3. Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von B+G.
4. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt B+G nicht an, es sei denn, B+G hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von B+G gelten auch dann, wenn B+G in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit B+G (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von B+G in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
1. Angebote von B+G – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an B+G liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von B+G in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von B+G an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung von B+G bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von B+G.
3. B+G ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer
1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen B+G und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann B+G nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist B+G berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an B+G zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von B+G gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter B+G die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet mit Ablauf der Rückgabefrist. Für B+G gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt bei B+G. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, zu sorgen. Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte oder Ketten) vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit B+G übernimmt B+G oder ein von B+G beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet B+G dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes bei B+G-statt. Dies gilt auch, wenn B+G den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von B+G etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von B+G abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der B+G, bereits dem Transportpersonal von B+G oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
3. B+G überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber B+G rügt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von B+G (Mo. – Fr. 08:00 – 16:00 Uhr) bei B+G im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich B+G nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt.
5. Erklärt B+G sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden und ist die Dauer der Mietzeit zwischen B+G und dem Mieter nicht fest vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, gegenüber B+G eine Mietendmeldung in Textform abzugeben. Darin teilt der Mieter B+G mit, ab wann er den Mietgegenstand nicht mehr benötigen wird. Die Abholung des Mietgegenstands wird im Anschluss durch B+G veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch B+G bestehen.
6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter B+G bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder B+G den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2. Satz 6 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich B+G mitzuteilen.
7. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an B+G zurück, ist B+G berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

V. Miete
1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von B+G. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet B+G dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet
2. Sämtliche von B+G genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt B+G dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter B+G unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von B+G auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
2. Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.
3. B+G übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von B+G zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch B+G.
3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern B+G für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit B+G. Der Mieter ist verpflichtet, B+G als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. B+G schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er B+G dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. Außerhalb der Geschäftszeiten gibt es keinen Reparaturservice, es sei denn es ist anders schriftlich vereinbart.
7. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von B+G unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an B+G ab. B+G nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat B+G etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die B+G aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber B+G unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, B+G bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
9. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter B+G unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von B+G zu kennzeichnen.
10. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit B+G – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt B+G keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von B+G bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von B+G sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).
11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie B+G auf etwaige Risiken hinzuweisen.
12. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes bei B+G, im Falle eines von B+G durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
13. B+G ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
14. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von B+G einsetzt, hält er B+G von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet B+G nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
2. B+G akzeptiert Zahlungen in bar, per ec-Karte und per Überweisung. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann B+G nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von B+G aufrechnen.
3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von B+G als erfolgt.
4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von B+G nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit B+G beruht.

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf B+G unbeschadet anderer Rechte – sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und – sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
2. B+G ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann B+G zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt B+G gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.

X. Sicherungsübereignung
B+G kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen B+G-Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von B+G wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.

XI. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von B+G aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an B+G seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf B+G über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. B+G nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter B+G eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldners) übergeben.
2. B+G ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. B+G ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von B+G die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
3. B+G ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit B+G schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist B+G erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

XII. Haftung von B+G
1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen B+G, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
1. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen von B+G gegen den Mieter erst dann, wenn B+G Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch B+G. Im Falle der Akteneinsicht wird B+G den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
2. Eine Verjährung der Ansprüche von B+G gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen B+G tritt mit Ablauf eines Jahres nach Verjährungsbeginn ein.

XlV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von B+G, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von B+G zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt B+G von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen B+G erheben.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt,
den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

B) Sonder-Mietbedingungen der B+G für Mietfahrzeuge

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Sonder-Mietbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen und PKW) zwischen B+G und dem Mieter. Diese Mietbedingungen gelten nicht für Traktoren sowie jegliche Arten von Anhängern (Transportanhänger, Anhänge-Arbeitsmaschinen, Bauwagen etc.). Für Traktoren sowie Anhänger (Ausnahme: Bauwagen) gelten ausschließlich die Allgemeinen Mietbedingungen der B+G. Für Bauwagen gelten neben den Allgemeinen Mietbedingungen die Sonder-Mietbedingungen für Raumsysteme der B+G.
2. Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Mietbedingungen der B+G.

II. Fahrzeugübergabe
B+G überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Der Mieter bestätigt die Verkehrssicherheit und technische Einwandfreiheit in einem Übergabeprotokoll.

III. Mietzins
1. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von B+G. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter das Fahrzeug an diesen Tagen nicht benutzt. Nutzt der Mieter das Fahrzeug auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins nach Maßgabe der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von B+G geschuldet.
2. An jedem Tag, an dem der Tagesmietzins nach der vorstehenden Ziffer 1 geschuldet ist (nachfolgend: „Miettag“), kann der Mieter das Fahrzeug mit einer bestimmten Anzahl an Freikilometern nutzen, deren Höhe sich aus der mietvertraglichen Vereinbarung ergibt. Überschreitet der Mieter an einem Miettag die Anzahl der für einen Miettag vereinbarten Freikilometer, werden dem Mieter die zusätzlich gefahrenen Kilometer nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste von B+G berechnet.
3. Neben dem Mietzins schuldet der Mieter alle weiteren Kosten für Frostschutzmittel, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung sowie Versicherungskosten (vgl. Ziffer VIII. 4.).

IV. Führungsberechtigte
1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat gegenüber B+G ein Verschulden des jeweiligen – vorgenannten – Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten.
2. Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind.

V. Nutzung des Fahrzeugs
1. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise benutzen. Während der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrtenschreiber bzw. der digitale Tachograph des Fahrzeugs ordnungsgemäß genutzt, die gesetzlich zulässigen Lenkzeiten eingehalten und die Beförderungs- und Begleitpapiere mitgeführt werden. Der Mieter darf auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeugs und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeugs befördern. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (ADR) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B+G zulässig.
2. Der Mieter hat B+G eine beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen unverzüglich mitzuteilen. Ergänzend gilt Ziffer VII. 5. der Allgemeinen Mietbedingungen von B+G.
3. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht anderen als den nach Ziffer IV. 1. zugelassenen Personen zur Nutzung überlassen.
4. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden,
a) zur entgeltlichen Personenbeförderung, ausgenommen bei LKWs oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) zum Abschleppen, im Zusammenhang mit Motorsport sowie zu Wett- oder Testfahrten;
c) unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können;
d) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten;
e) für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland.
5. Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatzflüssigkeiten (z. B. AdBlue) sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.
6. B+G übergibt dem Mieter das Fahrzeug vollgetankt. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt an B+G zurück, erhebt B+G für die Betankung eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis und muss vom Mieter bei der Anmietung erfragt werden.
7. Eingriffe in den Tachometer bzw. Wegstreckenzähler des Fahrzeugs sind dem Mieter strikt untersagt. Jede am Tachometer bzw. Wegstreckenzähler auftretende Funktionsstörung hat der Mieter B+G unverzüglich anzuzeigen und diesbezügliche Weisungen von B+G einzuholen. Nutzt der Mieter das Fahrzeug trotz einer von diesem zu vertretenden, diesem bekannten oder diesem mit gebotener Sorgfalt erkennbaren Funktionsstörung des Tachometers/Wegstreckenzählers, bestimmt sich der vom Mieter geschuldete Mietzins nach dem aufgrund der Preisliste von B+G jeweils geltenden Kilometerpreis sowie einer Entfernung von 900 km/pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er das Fahrzeug nicht oder nur in geringerem Umfang genutzt hat.
8. Der Mieter trägt etwaig anfallende Mautgebühren für die Benutzung des Fahrzeugs (z. B. auf Autobahnen, Landstraßen, Brücken, in Tunneln).

VI. Abstellen des Fahrzeugs
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen – insbesondere von LKWs – bleiben unberührt.

VII. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl oder Pannen
1. Bei jedem Unfall oder jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall“) hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür zu sorgen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen der Beteiligten sowie entstandene Sachschäden ordnungsgemäß polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegen B+G anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.
2. Der Mieter hat B+G einen Schadensfall unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, B+G spätestens 24 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich über alle Einzelheiten des Schadensfalls und – sofern der Schadenshergang bekannt ist – unter Vorlage einer Skizze über den Schadenshergang zu unterrichten. Der Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen etwaig beteiligter Fahrzeuge enthalten.
3. Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat B+G für das Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Vorstehende Ziffer 2 gilt entsprechend. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich an B+G zurückzugeben.
4. Der Mieter ist auch im Übrigen verpflichtet, B+G bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
5. Im Falle einer Panne hat der Mieter B+G unverzüglich telefonisch zu unterrichten und diesbezügliche Weisungen von B+G einzuholen. Die Beauftragung einer Vertragswerkstatt durch den Mieter ist nur nach vorheriger Zustimmung von B+G zulässig, es sei denn, ohne eine solche Beauftragung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von B+G kann nicht rechtzeitig eingeholt werden. Etwaige Kosten des Mieters erstattet B+G in jedem Fall nur gegen Vorlage der Originalrechnung.
6. Kommt der Mieter seinen Pflichten nach den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er B+G die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

VIII. Haftung des Mieters, Fahrzeugversicherung, Kosten der Versicherung
Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer VIII. dieser Mietbedingungen sind abschließend, so dass Ziffer XIV. der Allgemeinen Mietbedingungen von B+G auf die Vermietung von Fahrzeugen keine Anwendung mehr findet:
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs für jede von ihm zu vertretende Beschädigung sowie den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Fahrzeugs (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) einschließlich der Fahrzeugteile und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Fahrzeug“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von B+G, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem das Fahrzeug B+G nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von B+G gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass B+G kein oder ein geringerer Schaden als der vom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmietzins entstanden ist.
2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Fahrzeugs zur Entstehung gelangen und für die B+G in Anspruch genommen wird und stellt B+G auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, B+G von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Fahrzeugs – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
3.
IX. Reparatur und Wartung
1. B+G trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs sowie der auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, B+G über die Notwendigkeit solcher Reparaturen bzw. Inspektionen des Fahrzeugs laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung unverzüglich zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe von B+G. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B+G. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist,. h. insbesondere bei Not- Reparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.

X. Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche von B+G gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen B+G gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII.), werden Schadensersatzansprüche von B+G gegen den Mieter erst fällig, wenn B+G Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird B+G den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

C) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der B+G

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen B+G und dem Käufer.
2. Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit B+G ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit B+G in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt B+G nicht an, es sei denn, B+G hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von B+G gelten auch dann, wenn B+G in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von B+G.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Preislisten und sonstige Druckerzeugnisse von B+G – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an B+G liegt erst in der schriftlichen (per Brief, e-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung von B+G zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch B+G bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von B+G. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen
1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist B+G berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von B+G bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von B+G durch ihre Lieferanten, sofern B+G ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und B+G das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. B+G informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt B+G dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist B+G zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
3. Die Verpflichtung von B+G zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn B+G dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch B+G zu vertretende Umstände zurück zu führen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich B+G beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. B+G wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
6. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber B+G von dem Vertrag zurückzutreten.
7. Setzt der Käufer B+G im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist B+G nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von B+G gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern B+G den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.
9. B+G ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließt B+G nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche von B+G genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von B+G als erfolgt.
4. Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche von B+G berechtigt.
5. Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von B+G nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis mit B+G beruht.

VI. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist B+G unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist B+G berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %-Punkten und von Unternehmern von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann B+G zudem einen Verzögerungsschadensersatz von mindestens EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Verbrauchern als Käufer werden pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von Euro 2,50 berechnet.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist B+G berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. B+G ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien B+G überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

VII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes
B+G kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen (nachfolgend: „probeweise Überlassung“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht bereits im Zeitpunkt der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer auf diesen über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich B+G das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich B+G das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von B+G. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von B+G gegen den Unternehmer um mehr als 20%, erklärt B+G auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von B+G in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Käufer ist verpflichtet, B+G jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er B+G sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an B+G ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen von B+G durchzuführen.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer B+G unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer B+G alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von B+G ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an B+G ab. B+G nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von B+G, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B+G verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann B+G verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner B+G bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. B+G ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist B+G berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

IX. Sicherungsübereignung
B+G ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen B+G-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von B+G wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

X. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von B+G aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an B+G ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf B+G über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. B+G nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer B+G eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.
2. B+G ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. B+G ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von B+G die gesicherten Ansprüche von B+G um mehr als 20 % übersteigt.
3. B+G ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit B+G schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist B+G erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.
XI. Mängelansprüche
1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in dieser Ziffer XI nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann B+G im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller B+G nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer B+G nach vorheriger Verständigung mit B+G die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist B+G von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+G Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer B+G unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von B+G unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von B+G für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. B+G trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt B+G solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die Ware vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit B+G vereinbarten
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
4. B+G ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6. Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei B+G später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gemäß § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen B+G und dem Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
8. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist B+G lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch B+G. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen von B+G (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

XII. Haftung und Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber B+G, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Der in Ziffer XII 1. vorgenommene Ausschluss gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die in den Ziffern XII 1., 2. und 3. enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von B+G sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

XIII. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen B+G, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Unberührt von einer Verkürzung der Verjährungsfristen nach Ziffer 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen B+G zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/ Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

D) Reparatur- und Montagebedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen der B+G

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Reparatur- und Montagebedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Reparaturen und Montagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend zusammenfassend: „Reparaturen“) von Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten, deren Teilen und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Auftragsgegenstand“) sowie für Folge- und mit solchen Verträgen in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen B+G und dem Auftraggeber.
2. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit B+G ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit B+G in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt B+G nicht an, es sei denn, B+G hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Reparatur- und Montagebedingungen von B+G gelten auch dann, wenn B+G in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Reparatur- und Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturen vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen/Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von B+G.
5. Etwaige Beanstandungen des Auftraggebers sind an B+G zu richten. Das Reparatur- und Montagepersonal (nachfolgend: „Personal“) von B+G ist nicht befugt, Beanstandungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen des Personals zu Beanstandungen sind für B+G nicht bindend.
6. Der Auftrag ermächtigt B+G, Probefahrten bzw. -einsätze sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Leistungsumfang und Fertigstellungstermine
1. Für Art und Umfang der von B+G zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene schriftliche Vereinbarung (Auftragsbestätigung) maßgeblich. B+G ist berechtigt, den Auftrag durch von B+G beauftragte Fachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Die von B+G geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit (Mo – Fr 8:00 – 16.00 Uhr) zu erbringen. Auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführte Überstunden werden von B+G nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die Angaben über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin“) beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der Durchführung des Auftrages als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang. Sofern B+G den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung) oder behördlicher Anordnungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, verlängert sich der Fertigstellungstermin ebenfalls angemessen. B+G ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen nach den vorstehenden beiden Sätzen unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von B+G durch ihre Lieferanten mit Ersatzteilen für die Reparatur des Auftragsgegenstandes, sofern B+G ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und B+G das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung nicht zu vertreten hat. B+G informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt B+G dem Auftraggeber unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist des Lieferanten für die Ersatzteile sowie unverzüglich die neue voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder sind die Ersatzteile auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist B+G zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

III. Voraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt B+G – soweit möglich – bei Auftragserteilung die voraussichtlich entstehenden Reparatur- und Montagekosten. Kann die vertragliche Leistung zu den von B+G zunächst genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, ist B+G zu einer Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten um bis zu 15 % bei Aufträgen bis zu € 500,00 netto und um 10 % bei Aufträgen über € 500,00 netto berechtigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen (nachfolgend „Kostenerhöhung“), die den Auftraggeber nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen, stimmt B+G vor der Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung von B+G mitzuteilen, ob die Reparatur durchgeführt werden soll. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zur Kostenerhöhung, sofern B+G den Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung hierauf und auf die 2-Wochen-Frist hingewiesen hat. Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers wegen der Kostenerhöhung hat der Auftraggeber B+G bereits durchgeführte Leistungen zu vergüten sowie sämtliche in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen (wie z. B. Wiedereinlagerungsgebühren für von B+G für den Auftraggeber bestellte Ersatzteile, Frachtkosten) zu erstatten.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kostengrenzen zu setzen. Ziffer 1 gilt insoweit entsprechend.
3. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erstellt B+G vor der Ausführung einer Reparatur einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Ein solcher Kostenvoranschlag wird von B+G ausschließlich schriftlich abgegeben und ist ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen von B+G können dem Auftraggeber nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G in Rechnung gestellt werden. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines solchen Kostenvoranschlages einen Auftrag an B+G, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung angerechnet.

IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche von B+G genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. B+G ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Zahlungen des Auftraggebers werden von B+G ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet.
5. Etwaige Beanstandungen einer Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich und binnen vier Wochen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern B+G den Auftraggeber hierauf und auf die 4-Wochen-Frist bei Rechnungserteilung hingewiesen hat.
6. Wechsel und Schecks nimmt B+G nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem B+G der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Auftraggebers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von B+G als erfolgt.
7. Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
8. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von B+G nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit B+G beruht.

V. Zahlungsverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist B+G unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist B+G weiter berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 % und von Unternehmern von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Außerdem werden dem Auftraggeber pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von € 2,50 berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, B+G seien derartige Kosten überhaupt nicht entstanden oder solche Kosten seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

VI. Reisekosten, Auslösungen und Sonstige Kosten
1. Sofern die vertraglichen Leistungen von B+G nicht in ihren Räumlichkeiten bzw. nicht in den Räumlichkeiten von B+G beauftragter Fachunternehmer erbracht werden können (nachfolgend: „Außenauftrag“), ist B+G berechtigt, dem Auftraggeber die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich entstandenen Reisekosten (2. Klasse) und Transportkosten (z. B. für Werkzeug, Gepäck), Auslösungsbeträge für die An- und Abfahrt von B+G zum Standort des Auftragsgegenstandes nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G sowie etwaige angemessene Kosten für Übernachtungen des Personals in der tatsächlich anfallenden Höhe in Rechnung zu stellen.
2. Nutzt das Personal bei einem Außenauftrag Kraftfahrzeuge von B+G oder werden Privatfahrzeuge des Personals benutzt, kann B+G Kilometersätze nach der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung stellen.
3. Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial, Telefonkosten und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung entstehenden Kosten von B+G sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

VII. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei einem Außenauftrag
1. Der Auftraggeber hat B+G bei einem Außenauftrag (vgl. Ziffer VI. 1.) auf seine Kosten bei der Durchführung der von B+G geschuldeten Tätigkeiten zu unterstützen. Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die von B+G zu erbringenden Leistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Insbesondere ist der Auftraggeber zu folgenden Hilfeleistungen verpflichtet:
a) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Hilfskräfte,
b) Zurverfügungstellung notwendiger Pläne/Zeichnungen,
c) Vornahme etwaiger Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der hierfür notwendigen Materialien,
d) Bereitstellung von Strom, Wasser sowie sonstiger Betriebsstoffe einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
e) Gewährleistung der notwendigen Beleuchtung sowie angemessener Arbeitsbedingungen,
f) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs von B+G sowie heizbarer Aufenthaltsräume,
g) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und der von B+G verwandten Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art,
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. Der Auftraggeber hat ferner die zum Schutz von Personal und Eigentum von B+G notwendigen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Personal von B+G über bestehende Sicherheitsvorschriften sowie die vor Ort geltenden Umweltschutzauflagen unterrichten, soweit diese für die von B+G geschuldeten Leistungen von Bedeutung sind. Der Auftraggeber unterrichtet B+G unverzüglich über etwaige Verstöße des Personals von B+G gegen solche Vorschriften bzw. Auflagen.
2. Hilfskräfte des Auftraggebers haben den Weisungen der von B+G mit der Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten betrauten Personen Folge zu leisten. Anderenfalls übernimmt B+G für die Handlungen der Hilfskräfte keine Haftung.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, ist B+G nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegende Handlung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von B+G bleiben unberührt.

VIII. Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Abnahme der von B+G durchgeführten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt am Sitz von B+G, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Außenaufträgen erfolgt die Abnahme am Standort des Auftragsgegenstandes.
2. B+G teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen mit. Die Zusendung einer Rechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung.
3. Der Auftraggeber ist binnen zwei Wochen zur Abnahme der Leistungen von B+G verpflichtet, nachdem B+G ihm deren Fertigstellung mitgeteilt und eine etwaig vertraglich vorgesehene Erprobung des Auftragsgegenstandes stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von B+G, gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Wochen seit Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, sofern B+G den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge und auf die 3-Wochen-Frist bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen hat.
4. Wegen unwesentlicher Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
5. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte oder erkennen konnte, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß nachfolgender Ziffer XIII. nur, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
6. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme oder der Übernahme des Auftragsgegenstandes in Verzug (nachfolgend: „Annahmeverzug“), ist B+G – unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G in Rechnung zu stellen, bzw. den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers auch bei Dritten einzulagern.

IX. Gefahrentragung und Transport
1. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt oder die von B+G geschuldete Leistung nicht in den Räumlichkeiten von B+G, bzw. in den Räumlichkeiten von B+G beauftragter Fachunternehmer zu erbringen ist und der Auftraggeber die Einwirkungsmöglichkeit auf den Auftragsgegenstand hat.
2. Der Transport des Auftragsgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers. Dieser trägt daher die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes auf dem Transport. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt B+G oder ein von B+G beauftragter Spediteur auf Kosten des Auftraggebers den Transport des Auftragsgegenstandes. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet B+G dem Auftraggeber zusätzlich zu den Transportkosten ein Risikoentgelt in Höhe von 5 % der Transportkosten. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport des Auftragsgegenstandes zum Auftraggeber nach der Reparatur durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, mit dem Auftraggeber eine Abnahme durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten
von B+G abzugeben.
3. Im Zuge der Auftragsdurchführung in den Besitz von B+G gelangte Auftragsgegenstände werden von B+G nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Lagerschäden und andere nicht von B+G zu vertretende Beschädigungen versichert. Im Falle eines von B+G zu vertretenden Unterganges bzw. einer von B+G zu vertretenden Beschädigung des Auftragsgegenstandes oder des sonstigen Eigentums des Auftraggebers gilt Ziffer XIV.

X. Erweitertes Pfandrecht
1. B+G steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in den Besitz von B+G gelangten Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu.
2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von B+G durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
3. Für sonstige Ansprüche von B+G aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich B+G das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich einer Reparatur eingebauten Teilen (nachfolgend zusammenfassend: „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Werklohns vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich B+G das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Kaufvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von B+G. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von B+G gegen den Unternehmer um mehr als 20 %, erklärt B+G auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von B+G in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, B+G jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln.
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber B+G unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Auftraggeber nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Auftraggeber dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Auftraggeber B+G alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von B+G für die Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an B+G ab. B+G nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von B+G, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B+G verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so kann B+G verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner B+G bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für B+G vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+G nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt B+G das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+G nicht gehörenden Gegenständen so miteinander verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, erwirbt B+G das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber B+G anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für B+G unentgeltlich.
8. B+G ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
9. Nach erklärtem Rücktritt ist B+G berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

XII. Altteile
1. Dem Auftraggeber obliegt die Entsorgung von bei einer Reparatur oder Montage ersetzten Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen (nachfolgend zusammenfassend: „Altteile“).
2. Soweit gesetzliche Vorschriften B+G verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der Auftraggeber B+G hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.

XIII. Mängelansprüche
1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der von B+G durchgeführten Reparaturen ist der Auftraggeber zunächst ausschließlich berechtigt, Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziffer XIV.
2. Der Auftraggeber hat B+G unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und die Weisungen von B+G einzuholen. Ansprüche des Auftraggebers gegen B+G bestehen nicht, sofern Mängel ohne vorherige Zustimmung von B+G durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn ohne eine solche Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von B+G kann nicht eingeholt werden. B+G haftet nicht für mangelhafte Leistungen vom Auftraggeber beauftragter Dritter oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst.
3. Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt B+G, soweit sich die Beanstandung des Auftraggebers als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
4. Sofern B+G etwaige Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

XIV. Haftung von B+G und Haftungsumfang
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber B+G, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von B+G sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes.

XV. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen B+G aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Reparaturen (vgl. Ziffer I. 1.), gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Abnahme (vgl. Ziffer VIII.) des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
2. Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 1 bleiben Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XIV. 4. genannten Fällen, in denen B+G zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

XVII.Datenschutzerklärung nach der DSGVO

 

  1. Name und Anschrift des Verantwortlichen

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:

B+G Vermietung e.K.
Im Gleisdreieck 44
23566 Lübeck
Deutschland

Tel.: 0451-603735
E-Mail: info@bg-vermietung.de.de
Website: www.bg-vermietung.de

Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:

Jan Grell
Im Gleisdreieck 44
23566 Lübeck
Deutschland

Tel.: 0451-603735
E-Mail: info@bg-vermietung.de
Website: www.bg-vermietung.de

 

 

Allgemeines zur Datenverarbeitung

  1. Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.

Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

Datenlöschung und Speicherdauer

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

  1. Kontaktformular und E-Mail-Kontakt

1.      Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

Auf unserer Internetseite ist ein Kontaktformular vorhanden, welches für die elektronische Kontaktaufnahme genutzt werden kann. Nimmt ein Nutzer diese Möglichkeit wahr, so werden die in der Eingabemaske eingegeben Daten an uns übermittelt und gespeichert. Diese Daten sind:  Name und email-Adresse

Für die Verarbeitung der Daten wird im Rahmen des Absendevorgangs Ihre Einwilligung eingeholt und auf diese Datenschutzerklärung verwiesen.

Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.

Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist bei Vorliegen einer Einwilligung des Nutzers Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Übersendung einer E-Mail übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt der E-Mail-Kontakt auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

  • Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske dient uns allein zur Bearbeitung der Kontaktaufnahme. Im Falle einer Kontaktaufnahme per E-Mail liegt hieran auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten.

Die sonstigen während des Absendevorgangs verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch des Kontaktformulars zu verhindern und die Sicherheit unserer informationstechnischen Systeme sicherzustellen.

  • Dauer der Speicherung

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske des Kontaktformulars und diejenigen, die per E-Mail übersandt wurden, ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.

Die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten werden spätestens nach einer Frist von sieben Tagen gelöscht.

  • Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Nimmt der Nutzer per E-Mail Kontakt mit uns auf, so kann er der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall kann die Konversation nicht fortgeführt werden. Dies kann telefonisch, per Fax oder email erfolgen.

 

Alle personenbezogenen Daten, die im Zuge der Kontaktaufnahme gespeichert wurden, werden in diesem Fall gelöscht.

  • Rechte der betroffenen Person

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

  1. Auskunftsrecht

Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet werden.

Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:

(1)       die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;

(2)       die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;

(3)       die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;

(4)       die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;

(5)       das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

(6)       das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

(7)       alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden;

(8)       das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

 Recht auf Berichtigung

Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:

(1)       wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;

(2)       die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;

(3)       der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder

(4)       wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

 Recht auf Löschung

  1. Löschungspflicht

Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

(1)       Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

(2)       Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

(3)       Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

(4)       Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

(5)       Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

(6)                   Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

Information an Dritte

Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.

Ausnahmen

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

(1)       zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

(2)       zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(3)       aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;

(4)       für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

(5)       zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

  • Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

  • Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

(1)       die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und

(2)       die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  • Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

  • Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

  • Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

(1)       für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

(2)       aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten oder

(3)       mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.

Hinsichtlich der in (1) und (3) genannten Fälle trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

XII. Haftung von B+G
1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen B+G, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
1. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen von B+G gegen den Mieter erst dann, wenn B+G Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch B+G. Im Falle der Akteneinsicht wird B+G den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
2. Eine Verjährung der Ansprüche von B+G gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen B+G tritt mit Ablauf eines Jahres nach Verjährungsbeginn ein.

XlV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von B+G, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von B+G zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt B+G von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen B+G erheben.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt,
den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

B) Sonder-Mietbedingungen der B+G für Mietfahrzeuge

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Sonder-Mietbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen und PKW) zwischen B+G und dem Mieter. Diese Mietbedingungen gelten nicht für Traktoren sowie jegliche Arten von Anhängern (Transportanhänger, Anhänge-Arbeitsmaschinen, Bauwagen etc.). Für Traktoren sowie Anhänger (Ausnahme: Bauwagen) gelten ausschließlich die Allgemeinen Mietbedingungen der B+G. Für Bauwagen gelten neben den Allgemeinen Mietbedingungen die Sonder-Mietbedingungen für Raumsysteme der B+G.
2. Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Mietbedingungen der B+G.

II. Fahrzeugübergabe
B+G überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Der Mieter bestätigt die Verkehrssicherheit und technische Einwandfreiheit in einem Übergabeprotokoll.

III. Mietzins
1. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von B+G. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter das Fahrzeug an diesen Tagen nicht benutzt. Nutzt der Mieter das Fahrzeug auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins nach Maßgabe der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von B+G geschuldet.
2. An jedem Tag, an dem der Tagesmietzins nach der vorstehenden Ziffer 1 geschuldet ist (nachfolgend: „Miettag“), kann der Mieter das Fahrzeug mit einer bestimmten Anzahl an Freikilometern nutzen, deren Höhe sich aus der mietvertraglichen Vereinbarung ergibt. Überschreitet der Mieter an einem Miettag die Anzahl der für einen Miettag vereinbarten Freikilometer, werden dem Mieter die zusätzlich gefahrenen Kilometer nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste von B+G berechnet.
3. Neben dem Mietzins schuldet der Mieter alle weiteren Kosten für Frostschutzmittel, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung sowie Versicherungskosten (vgl. Ziffer VIII. 4.).

IV. Führungsberechtigte
1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat gegenüber B+G ein Verschulden des jeweiligen – vorgenannten – Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten.
2. Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind.

V. Nutzung des Fahrzeugs
1. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise benutzen. Während der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrtenschreiber bzw. der digitale Tachograph des Fahrzeugs ordnungsgemäß genutzt, die gesetzlich zulässigen Lenkzeiten eingehalten und die Beförderungs- und Begleitpapiere mitgeführt werden. Der Mieter darf auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeugs und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeugs befördern. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (ADR) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B+G zulässig.
2. Der Mieter hat B+G eine beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen unverzüglich mitzuteilen. Ergänzend gilt Ziffer VII. 5. der Allgemeinen Mietbedingungen von B+G.
3. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht anderen als den nach Ziffer IV. 1. zugelassenen Personen zur Nutzung überlassen.
4. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden,
a) zur entgeltlichen Personenbeförderung, ausgenommen bei LKWs oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) zum Abschleppen, im Zusammenhang mit Motorsport sowie zu Wett- oder Testfahrten;
c) unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können;
d) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten;
e) für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland.
5. Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatzflüssigkeiten (z. B. AdBlue) sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.
6. B+G übergibt dem Mieter das Fahrzeug vollgetankt. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt an B+G zurück, erhebt B+G für die Betankung eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis und muss vom Mieter bei der Anmietung erfragt werden.
7. Eingriffe in den Tachometer bzw. Wegstreckenzähler des Fahrzeugs sind dem Mieter strikt untersagt. Jede am Tachometer bzw. Wegstreckenzähler auftretende Funktionsstörung hat der Mieter B+G unverzüglich anzuzeigen und diesbezügliche Weisungen von B+G einzuholen. Nutzt der Mieter das Fahrzeug trotz einer von diesem zu vertretenden, diesem bekannten oder diesem mit gebotener Sorgfalt erkennbaren Funktionsstörung des Tachometers/Wegstreckenzählers, bestimmt sich der vom Mieter geschuldete Mietzins nach dem aufgrund der Preisliste von B+G jeweils geltenden Kilometerpreis sowie einer Entfernung von 900 km/pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er das Fahrzeug nicht oder nur in geringerem Umfang genutzt hat.
8. Der Mieter trägt etwaig anfallende Mautgebühren für die Benutzung des Fahrzeugs (z. B. auf Autobahnen, Landstraßen, Brücken, in Tunneln).

VI. Abstellen des Fahrzeugs
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen – insbesondere von LKWs – bleiben unberührt.

VII. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl oder Pannen
1. Bei jedem Unfall oder jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall“) hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür zu sorgen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen der Beteiligten sowie entstandene Sachschäden ordnungsgemäß polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegen B+G anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.
2. Der Mieter hat B+G einen Schadensfall unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, B+G spätestens 24 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich über alle Einzelheiten des Schadensfalls und – sofern der Schadenshergang bekannt ist – unter Vorlage einer Skizze über den Schadenshergang zu unterrichten. Der Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen etwaig beteiligter Fahrzeuge enthalten.
3. Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat B+G für das Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Vorstehende Ziffer 2 gilt entsprechend. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich an B+G zurückzugeben.
4. Der Mieter ist auch im Übrigen verpflichtet, B+G bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
5. Im Falle einer Panne hat der Mieter B+G unverzüglich telefonisch zu unterrichten und diesbezügliche Weisungen von B+G einzuholen. Die Beauftragung einer Vertragswerkstatt durch den Mieter ist nur nach vorheriger Zustimmung von B+G zulässig, es sei denn, ohne eine solche Beauftragung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von B+G kann nicht rechtzeitig eingeholt werden. Etwaige Kosten des Mieters erstattet B+G in jedem Fall nur gegen Vorlage der Originalrechnung.
6. Kommt der Mieter seinen Pflichten nach den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er B+G die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

VIII. Haftung des Mieters, Fahrzeugversicherung, Kosten der Versicherung
Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer VIII. dieser Mietbedingungen sind abschließend, so dass Ziffer XIV. der Allgemeinen Mietbedingungen von B+G auf die Vermietung von Fahrzeugen keine Anwendung mehr findet:
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs für jede von ihm zu vertretende Beschädigung sowie den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Fahrzeugs (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) einschließlich der Fahrzeugteile und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Fahrzeug“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von B+G, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem das Fahrzeug B+G nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von B+G gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass B+G kein oder ein geringerer Schaden als der vom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmietzins entstanden ist.
2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Fahrzeugs zur Entstehung gelangen und für die B+G in Anspruch genommen wird und stellt B+G auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, B+G von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Fahrzeugs – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
3.
IX. Reparatur und Wartung
1. B+G trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs sowie der auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, B+G über die Notwendigkeit solcher Reparaturen bzw. Inspektionen des Fahrzeugs laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung unverzüglich zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe von B+G. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B+G. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist,. h. insbesondere bei Not- Reparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.

X. Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche von B+G gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen B+G gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII.), werden Schadensersatzansprüche von B+G gegen den Mieter erst fällig, wenn B+G Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird B+G den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

C) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der B+G

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen B+G und dem Käufer.
2. Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit B+G ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit B+G in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt B+G nicht an, es sei denn, B+G hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von B+G gelten auch dann, wenn B+G in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von B+G.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Preislisten und sonstige Druckerzeugnisse von B+G – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an B+G liegt erst in der schriftlichen (per Brief, e-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung von B+G zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch B+G bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von B+G. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen
1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist B+G berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von B+G bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von B+G durch ihre Lieferanten, sofern B+G ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und B+G das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. B+G informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt B+G dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist B+G zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
3. Die Verpflichtung von B+G zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn B+G dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch B+G zu vertretende Umstände zurück zu führen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich B+G beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. B+G wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
6. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber B+G von dem Vertrag zurückzutreten.
7. Setzt der Käufer B+G im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist B+G nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von B+G gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern B+G den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.
9. B+G ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließt B+G nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche von B+G genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von B+G als erfolgt.
4. Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche von B+G berechtigt.
5. Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von B+G nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis mit B+G beruht.

VI. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist B+G unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist B+G berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %-Punkten und von Unternehmern von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann B+G zudem einen Verzögerungsschadensersatz von mindestens EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Verbrauchern als Käufer werden pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von Euro 2,50 berechnet.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist B+G berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. B+G ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien B+G überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

VII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes
B+G kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen (nachfolgend: „probeweise Überlassung“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht bereits im Zeitpunkt der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer auf diesen über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich B+G das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich B+G das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von B+G. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von B+G gegen den Unternehmer um mehr als 20%, erklärt B+G auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von B+G in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Käufer ist verpflichtet, B+G jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er B+G sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an B+G ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen von B+G durchzuführen.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer B+G unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer B+G alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von B+G ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an B+G ab. B+G nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von B+G, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B+G verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann B+G verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner B+G bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. B+G ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist B+G berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

IX. Sicherungsübereignung
B+G ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen B+G-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von B+G wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

X. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von B+G aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an B+G ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf B+G über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. B+G nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer B+G eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.
2. B+G ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. B+G ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von B+G die gesicherten Ansprüche von B+G um mehr als 20 % übersteigt.
3. B+G ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit B+G schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist B+G erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.
XI. Mängelansprüche
1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in dieser Ziffer XI nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann B+G im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller B+G nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer B+G nach vorheriger Verständigung mit B+G die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist B+G von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+G Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer B+G unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von B+G unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von B+G für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. B+G trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt B+G solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die Ware vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit B+G vereinbarten
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
4. B+G ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6. Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei B+G später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gemäß § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen B+G und dem Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
8. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist B+G lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch B+G. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen von B+G (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

XII. Haftung und Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber B+G, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Der in Ziffer XII 1. vorgenommene Ausschluss gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die in den Ziffern XII 1., 2. und 3. enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von B+G sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

XIII. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen B+G, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Unberührt von einer Verkürzung der Verjährungsfristen nach Ziffer 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen B+G zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/ Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

D) Reparatur- und Montagebedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen der B+G

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Reparatur- und Montagebedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Reparaturen und Montagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend zusammenfassend: „Reparaturen“) von Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten, deren Teilen und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Auftragsgegenstand“) sowie für Folge- und mit solchen Verträgen in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen B+G und dem Auftraggeber.
2. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit B+G ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit B+G in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt B+G nicht an, es sei denn, B+G hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Reparatur- und Montagebedingungen von B+G gelten auch dann, wenn B+G in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Reparatur- und Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturen vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen/Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von B+G.
5. Etwaige Beanstandungen des Auftraggebers sind an B+G zu richten. Das Reparatur- und Montagepersonal (nachfolgend: „Personal“) von B+G ist nicht befugt, Beanstandungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen des Personals zu Beanstandungen sind für B+G nicht bindend.
6. Der Auftrag ermächtigt B+G, Probefahrten bzw. -einsätze sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Leistungsumfang und Fertigstellungstermine
1. Für Art und Umfang der von B+G zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene schriftliche Vereinbarung (Auftragsbestätigung) maßgeblich. B+G ist berechtigt, den Auftrag durch von B+G beauftragte Fachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Die von B+G geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit (Mo – Fr 8:00 – 16.00 Uhr) zu erbringen. Auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführte Überstunden werden von B+G nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die Angaben über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin“) beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der Durchführung des Auftrages als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang. Sofern B+G den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung) oder behördlicher Anordnungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, verlängert sich der Fertigstellungstermin ebenfalls angemessen. B+G ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen nach den vorstehenden beiden Sätzen unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von B+G durch ihre Lieferanten mit Ersatzteilen für die Reparatur des Auftragsgegenstandes, sofern B+G ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und B+G das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung nicht zu vertreten hat. B+G informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt B+G dem Auftraggeber unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist des Lieferanten für die Ersatzteile sowie unverzüglich die neue voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder sind die Ersatzteile auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist B+G zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

III. Voraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt B+G – soweit möglich – bei Auftragserteilung die voraussichtlich entstehenden Reparatur- und Montagekosten. Kann die vertragliche Leistung zu den von B+G zunächst genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, ist B+G zu einer Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten um bis zu 15 % bei Aufträgen bis zu € 500,00 netto und um 10 % bei Aufträgen über € 500,00 netto berechtigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen (nachfolgend „Kostenerhöhung“), die den Auftraggeber nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen, stimmt B+G vor der Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung von B+G mitzuteilen, ob die Reparatur durchgeführt werden soll. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zur Kostenerhöhung, sofern B+G den Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung hierauf und auf die 2-Wochen-Frist hingewiesen hat. Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers wegen der Kostenerhöhung hat der Auftraggeber B+G bereits durchgeführte Leistungen zu vergüten sowie sämtliche in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen (wie z. B. Wiedereinlagerungsgebühren für von B+G für den Auftraggeber bestellte Ersatzteile, Frachtkosten) zu erstatten.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kostengrenzen zu setzen. Ziffer 1 gilt insoweit entsprechend.
3. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erstellt B+G vor der Ausführung einer Reparatur einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Ein solcher Kostenvoranschlag wird von B+G ausschließlich schriftlich abgegeben und ist ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen von B+G können dem Auftraggeber nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G in Rechnung gestellt werden. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines solchen Kostenvoranschlages einen Auftrag an B+G, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung angerechnet.

IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche von B+G genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. B+G ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Zahlungen des Auftraggebers werden von B+G ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet.
5. Etwaige Beanstandungen einer Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich und binnen vier Wochen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern B+G den Auftraggeber hierauf und auf die 4-Wochen-Frist bei Rechnungserteilung hingewiesen hat.
6. Wechsel und Schecks nimmt B+G nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem B+G der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Auftraggebers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von B+G als erfolgt.
7. Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
8. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von B+G nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit B+G beruht.

V. Zahlungsverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist B+G unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist B+G weiter berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 % und von Unternehmern von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für B+G bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Außerdem werden dem Auftraggeber pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von € 2,50 berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, B+G seien derartige Kosten überhaupt nicht entstanden oder solche Kosten seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

VI. Reisekosten, Auslösungen und Sonstige Kosten
1. Sofern die vertraglichen Leistungen von B+G nicht in ihren Räumlichkeiten bzw. nicht in den Räumlichkeiten von B+G beauftragter Fachunternehmer erbracht werden können (nachfolgend: „Außenauftrag“), ist B+G berechtigt, dem Auftraggeber die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich entstandenen Reisekosten (2. Klasse) und Transportkosten (z. B. für Werkzeug, Gepäck), Auslösungsbeträge für die An- und Abfahrt von B+G zum Standort des Auftragsgegenstandes nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G sowie etwaige angemessene Kosten für Übernachtungen des Personals in der tatsächlich anfallenden Höhe in Rechnung zu stellen.
2. Nutzt das Personal bei einem Außenauftrag Kraftfahrzeuge von B+G oder werden Privatfahrzeuge des Personals benutzt, kann B+G Kilometersätze nach der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung stellen.
3. Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial, Telefonkosten und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung entstehenden Kosten von B+G sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

VII. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei einem Außenauftrag
1. Der Auftraggeber hat B+G bei einem Außenauftrag (vgl. Ziffer VI. 1.) auf seine Kosten bei der Durchführung der von B+G geschuldeten Tätigkeiten zu unterstützen. Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die von B+G zu erbringenden Leistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Insbesondere ist der Auftraggeber zu folgenden Hilfeleistungen verpflichtet:
a) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Hilfskräfte,
b) Zurverfügungstellung notwendiger Pläne/Zeichnungen,
c) Vornahme etwaiger Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der hierfür notwendigen Materialien,
d) Bereitstellung von Strom, Wasser sowie sonstiger Betriebsstoffe einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
e) Gewährleistung der notwendigen Beleuchtung sowie angemessener Arbeitsbedingungen,
f) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs von B+G sowie heizbarer Aufenthaltsräume,
g) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und der von B+G verwandten Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art,
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. Der Auftraggeber hat ferner die zum Schutz von Personal und Eigentum von B+G notwendigen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Personal von B+G über bestehende Sicherheitsvorschriften sowie die vor Ort geltenden Umweltschutzauflagen unterrichten, soweit diese für die von B+G geschuldeten Leistungen von Bedeutung sind. Der Auftraggeber unterrichtet B+G unverzüglich über etwaige Verstöße des Personals von B+G gegen solche Vorschriften bzw. Auflagen.
2. Hilfskräfte des Auftraggebers haben den Weisungen der von B+G mit der Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten betrauten Personen Folge zu leisten. Anderenfalls übernimmt B+G für die Handlungen der Hilfskräfte keine Haftung.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, ist B+G nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegende Handlung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von B+G bleiben unberührt.

VIII. Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Abnahme der von B+G durchgeführten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt am Sitz von B+G, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Außenaufträgen erfolgt die Abnahme am Standort des Auftragsgegenstandes.
2. B+G teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen mit. Die Zusendung einer Rechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung.
3. Der Auftraggeber ist binnen zwei Wochen zur Abnahme der Leistungen von B+G verpflichtet, nachdem B+G ihm deren Fertigstellung mitgeteilt und eine etwaig vertraglich vorgesehene Erprobung des Auftragsgegenstandes stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von B+G, gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Wochen seit Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, sofern B+G den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge und auf die 3-Wochen-Frist bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen hat.
4. Wegen unwesentlicher Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
5. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte oder erkennen konnte, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß nachfolgender Ziffer XIII. nur, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
6. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme oder der Übernahme des Auftragsgegenstandes in Verzug (nachfolgend: „Annahmeverzug“), ist B+G – unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von B+G in Rechnung zu stellen, bzw. den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers auch bei Dritten einzulagern.

IX. Gefahrentragung und Transport
1. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt oder die von B+G geschuldete Leistung nicht in den Räumlichkeiten von B+G, bzw. in den Räumlichkeiten von B+G beauftragter Fachunternehmer zu erbringen ist und der Auftraggeber die Einwirkungsmöglichkeit auf den Auftragsgegenstand hat.
2. Der Transport des Auftragsgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers. Dieser trägt daher die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes auf dem Transport. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt B+G oder ein von B+G beauftragter Spediteur auf Kosten des Auftraggebers den Transport des Auftragsgegenstandes. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet B+G dem Auftraggeber zusätzlich zu den Transportkosten ein Risikoentgelt in Höhe von 5 % der Transportkosten. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport des Auftragsgegenstandes zum Auftraggeber nach der Reparatur durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, mit dem Auftraggeber eine Abnahme durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten
von B+G abzugeben.
3. Im Zuge der Auftragsdurchführung in den Besitz von B+G gelangte Auftragsgegenstände werden von B+G nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Lagerschäden und andere nicht von B+G zu vertretende Beschädigungen versichert. Im Falle eines von B+G zu vertretenden Unterganges bzw. einer von B+G zu vertretenden Beschädigung des Auftragsgegenstandes oder des sonstigen Eigentums des Auftraggebers gilt Ziffer XIV.

X. Erweitertes Pfandrecht
1. B+G steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in den Besitz von B+G gelangten Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu.
2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von B+G durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
3. Für sonstige Ansprüche von B+G aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich B+G das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich einer Reparatur eingebauten Teilen (nachfolgend zusammenfassend: „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Werklohns vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich B+G das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Kaufvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von B+G. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von B+G gegen den Unternehmer um mehr als 20 %, erklärt B+G auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von B+G in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, B+G jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln.
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber B+G unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Auftraggeber nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Auftraggeber dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Auftraggeber B+G alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von B+G für die Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an B+G ab. B+G nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von B+G, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B+G verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so kann B+G verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner B+G bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für B+G vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+G nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt B+G das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+G nicht gehörenden Gegenständen so miteinander verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, erwirbt B+G das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber B+G anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für B+G unentgeltlich.
8. B+G ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
9. Nach erklärtem Rücktritt ist B+G berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

XII. Altteile
1. Dem Auftraggeber obliegt die Entsorgung von bei einer Reparatur oder Montage ersetzten Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen (nachfolgend zusammenfassend: „Altteile“).
2. Soweit gesetzliche Vorschriften B+G verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der Auftraggeber B+G hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.

XIII. Mängelansprüche
1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der von B+G durchgeführten Reparaturen ist der Auftraggeber zunächst ausschließlich berechtigt, Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziffer XIV.
2. Der Auftraggeber hat B+G unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und die Weisungen von B+G einzuholen. Ansprüche des Auftraggebers gegen B+G bestehen nicht, sofern Mängel ohne vorherige Zustimmung von B+G durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn ohne eine solche Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von B+G kann nicht eingeholt werden. B+G haftet nicht für mangelhafte Leistungen vom Auftraggeber beauftragter Dritter oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst.
3. Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt B+G, soweit sich die Beanstandung des Auftraggebers als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
4. Sofern B+G etwaige Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

XIV. Haftung von B+G und Haftungsumfang
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber B+G, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „B+G“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit B+G Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern B+G zwingend haftet, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von B+G sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes.

XV. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen B+G aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Reparaturen (vgl. Ziffer I. 1.), gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Abnahme (vgl. Ziffer VIII.) des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
2. Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 1 bleiben Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XIV. 4. genannten Fällen, in denen B+G zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Lübeck, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lübeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. B+G ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

XVII.Datenschutzerklärung nach der DSGVO

 

  1. Name und Anschrift des Verantwortlichen

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:

B+G Vermietung GmbH
Im Gleisdreieck 44
23566 Lübeck
Deutschland

Tel.: 0451-603735
E-Mail: info@bg-vermietung.de.de
Website: www.bg-vermietung.de

Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:

Jan Grell
Im Gleisdreieck 44
23566 Lübeck
Deutschland

Tel.: 0451-603735
E-Mail: info@bg-vermietung.de
Website: www.bg-vermietung.de

 

 

Allgemeines zur Datenverarbeitung

  1. Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.

Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

Datenlöschung und Speicherdauer

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

  1. Kontaktformular und E-Mail-Kontakt

1.      Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

Auf unserer Internetseite ist ein Kontaktformular vorhanden, welches für die elektronische Kontaktaufnahme genutzt werden kann. Nimmt ein Nutzer diese Möglichkeit wahr, so werden die in der Eingabemaske eingegeben Daten an uns übermittelt und gespeichert. Diese Daten sind:  Name und email-Adresse

Für die Verarbeitung der Daten wird im Rahmen des Absendevorgangs Ihre Einwilligung eingeholt und auf diese Datenschutzerklärung verwiesen.

Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.

Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.

„Datenübermittlung an die SCHUFA“
Der Vertragspartner* übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absalz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners* oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission
besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.“

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist bei Vorliegen einer Einwilligung des Nutzers Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Übersendung einer E-Mail übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt der E-Mail-Kontakt auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

  • Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske dient uns allein zur Bearbeitung der Kontaktaufnahme. Im Falle einer Kontaktaufnahme per E-Mail liegt hieran auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten.

Die sonstigen während des Absendevorgangs verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch des Kontaktformulars zu verhindern und die Sicherheit unserer informationstechnischen Systeme sicherzustellen.

  • Dauer der Speicherung

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske des Kontaktformulars und diejenigen, die per E-Mail übersandt wurden, ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.

Die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten werden spätestens nach einer Frist von sieben Tagen gelöscht.

  • Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Nimmt der Nutzer per E-Mail Kontakt mit uns auf, so kann er der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall kann die Konversation nicht fortgeführt werden. Dies kann telefonisch, per Fax oder email erfolgen.

 

Alle personenbezogenen Daten, die im Zuge der Kontaktaufnahme gespeichert wurden, werden in diesem Fall gelöscht.

  • Rechte der betroffenen Person

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

  1. Auskunftsrecht

Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet werden.

Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:

(1)       die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;

(2)       die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;

(3)       die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;

(4)       die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;

(5)       das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

(6)       das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

(7)       alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden;

(8)       das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

 Recht auf Berichtigung

Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:

(1)       wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;

(2)       die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;

(3)       der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder

(4)       wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

 Recht auf Löschung

  1. Löschungspflicht

Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

(1)       Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

(2)       Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

(3)       Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

(4)       Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

(5)       Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

(6)                   Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

Information an Dritte

Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.

Ausnahmen

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

(1)       zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

(2)       zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(3)       aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;

(4)       für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

(5)       zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

  • Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

  • Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

(1)       die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und

(2)       die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  • Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

  • Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

  • Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

(1)       für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

(2)       aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten oder

(3)       mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.

Hinsichtlich der in (1) und (3) genannten Fälle trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

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